Verträge

Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der Stadtwerke Lauterbach GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung - auch in Auszügen oder Teilen - ist verboten.  

Die nachfolgend veröffentlichten freiwilligen ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen zu dem von der Bundesnetzagentur festgelegten Netznutzungsvertrag (Az. BK6-17-168) in der Fassung vom 20.17.2017 kann von jedem Netznutzer zu dem Netznutzungsvertrag mit uns abgeschlossen werden. Der Abschluss dieser freiwilligen ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen ist jedoch keine Voraussetzung für den Abschluss des Netznutzungsvertrages oder die Gewährung des Netzzugangs.

 

Ausnahme nach Tenor Ziffer 5 der GPKE

Die Stadtwerke Lauterbach GmbH hat von ihrem Recht nach Ziffer 5 der Festlegung der Bundesnetzagentur GPKE Gebrauch gemacht, mit Lieferanten bzw. dem Vertriebsbereich des eigenen integrierten Unternehmens Bedingungen für die Belieferung von Letztverbrauchern zu vereinbaren, die von den Vorgaben der GPKE abweichen.
Die Stadtwerke Lauterbach GmbH bietet allen Stromlieferanten an, die Belieferung von Letztverbrauchern zu den identischen Bedingungen durchzuführen.


Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV)

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.

Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.

Nachfolgend finden Sie den MSB-RV zum Download im PDF-Format. Dieser entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.



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