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Netzanschluss

Strom-Netzanschluss beantragen

Sie bauen ein Haus und möchten einen Anschluss an das Strom-Versorgungsnetz anfragen? Damit der Netzanschluss schnell und reibungslos realisiert werden kann, finden Sie auf dieser Seite alle Informationen, Hinweise und wichtigen Downloads, die Sie für die Anmeldung Ihres Hausanschlusses benötigen.

Wenn Sie Ihre Planungen schon abgeschlossen haben und Ihnen alle Unterlagen – wie Lageplan, Geschossplan und Datenblatt – vorliegen, können Sie über unser Online-Formular Ihr persönliches Angebot für Ihren Hausanschluss anfragen:

Technische Mindestanforderungen und technische Anschlussbedingungen

Technische Mindestanforderungen i.S.d. § 19 Abs. 1 EnWG
Die Stadtwerke Lauterbach GmbH legt keine über die technischen Anwendungsregeln des VDE (TAR) hinausgehenden technischen Mindestanforderungen i.S.d. § 19 Abs. 1EnWG fest.

Bei der TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105 und die VDE-AR-N 4110.

Technische Anschlussbedingungen (TAB) i.S.d. § 20 Satz 1 NAV
Als Technische Anschlussbedingungen werden im Allgemeinen die technische Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 des VDE und, soweit relevant, die technische Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 des VDE in ihrer jeweils gültigen Fassung angewendet. Konkretisiert werden die Technischen Anschlussbedingungen durch den Bundesmusterwortlaut des BDEW “Technische Anschlussbedingungen TAB 2023 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz / Stand September 2023”.

Mittelspannung

Für Netzanschlüsse oder Erweiterungen vorhandener Netzanschlüsse im Bereich der Mittelspannung sind nachfolgende Formulare entsprechend VDE-AR-N 4110 zu verwenden:

Erzeugungsanlagen & Speicher

Vor der Planung bzw. dem Bau einer Erzeugungsanlage, wie z. B. einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk oder eines Speichers, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme und Beratung durch einen qualifizierten Fachhandel und/oder einem Elektroplaner.
Um einen reibungslosen Ablauf für den Bau Ihrer Erzeugungsanlage zu gewährleisten, beachten Sie bitte unsere folgenden Hinweise:

Für die Anmeldung von Erzeugungsanlagen und Speichern sind im Allgemeinen, unter Beachtung der TAB sowie VDE-AR-N 4100, folgende Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Ausführungen bei der Stadtwerke Lauterbach GmbH einzureichen:

  • Anmeldung an das Niederspannungsnetz.pdf
  • Vordruck E.1 – Antragstellung Erzeugungsanlagen.pdf
  • Lageplan mit Flurstücknummer, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der Erzeugungsanlage und/oder Speicher hervorgehen.
  • Für Erzeugungsanlagen: Für jede zugehörige Erzeugungseinheit ein Datenblatt mit den technischen Daten Vordruck E.2 – Datenblatt Erzeugungsanlagen.pdf
  • Für Speicher: Datenblatt mit den technischen Daten Vordruck B.2 – Datenblatt für Speicher.pdf
  • Für jede Erzeugungseinheit und jeden Speicher das Deckblatt des Einheitenzertifikats siehe Vordruck E.4 – Einheitenzertifikat.pdf
  • und – bei Erzeugungseinheiten mit einem Eingangsstrom > 75 A – den Auszug “Netzrückwirkungen” aus dem Prüfbericht (siehe E.5 – Prüfbericht.pdf). Der Netzbetreiber darf den vollständigen Prüfbericht zum Einheitenzertifikat einfordern.
  • Beschreibung der Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 6 VDE-AR-N 4105 und das Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz (siehe Vordruck E.6 – Zertifikat NA-Schutz.pdf). Den zugehörigen Prüfbericht ( siehe E.7 – Auszug Prüfbericht.pdf) darf der Netzbetreiber einfordern.
  • Soweit im jeweiligen Anschlussfall erforderlich: Zertifikat für die Leistungsflussüberwachung am Netzanschlusspunkt (PAV, E-Überwachung, 70-%-Begrenzung nach Abschnitt 5.7.4.2 VDE-AR-N 4105, Symmetrieeinrichtung nach Abschnitt 5.5 VDE-AR-4100).
  • Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage und/oder des Speichers (ggf. einschließlich bereits vorhandener Erzeugungsanlagen und/oder Speicher) an das Niederspannungsnetz mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel (z.B. Wechselrichter, Anzahl und Typ PV-Module, …) inkl. der Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen sowie der Anordnung der Zählerplätze (auch dezentrale Zählerplätze). Siehe hierzu auch Abschnitt B.11 VDE-AR-N 4105.
  • Die Inbetriebsetzung ist mittels E.8 – Inbetriebsetzung.pdf  zu melden.

Für die Anmeldung von Erzeugungsanlagen und Speichern ab einer maximalen Wirkleistung von jeweils PAmax  >=135 kW sind, unter Beachtung der VDE-AR-N 4110, folgende Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Ausführungen bei der Stadtwerke Lauterbach GmbH einzureichen:

Speziell für die Errichtung von steckerfertigen PV-Anlagen nutzen Sie bitte folgende Unterlagen:

FAQ zu Balkon-PV-Anlagen

Für Auskünfte haben wir die nachfolgend genannten Kontaktdaten bereitgestellt:

Ansprechpartner
Jan Stock
Tel.: 06641 / 9128-128
Email: jan.stock@stadtwerke-lauterbach.de

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen FAQ lediglich um rechtlich unverbindliche Hinweise handelt. Eine Rechtsberatung erfolgt damit nicht. Dementsprechend übernehmen wir für die hier getroffenen Aussagen keinerlei Haftung. Sollten Sie eine Rechtsberatung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsvertretung Ihres Vertrauens.

Stand der FAQ: 01.08.2024.

1. Allgemeines zu Balkon-PV-Anlagen

2. Errichtung von Balkon-PV-Anlagen

3. Netzanschluss von Balkon-PV-Anlagen

4. Finanzielle Förderung nach dem EEG von Strom aus Balkon-PV-Anlagen

5. Registrierungs- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit Balkon-PV-Anlagen

6. Ausblick

Redispatch 2.0

Information entsprechend Mitteilung Nr. 9 der BNetzA zum Redispatch 2.0

Ausschluss der Übernahme des bilanziellen Ausgleichs zum 01.06.2022

Mit Datum 03.05.2022 hatte die Stadtwerke Lauterbach GmbH dem BDEW Ihre Bereitschaft zum Start des bilanziellen Ausgleichs mit Datum 01.06.2022 gemeldet. Am 03.05.2022 gegen 17:30 Uhr wurde die Stadtwerke Lauterbach GmbH von Ihrem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber ovag Netz GmbH darüber informiert, dass Avacon Netz GmbH und der für uns maßgebliche Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH einen Start zum 01.06.2022 Ihrerseits ausschließen.
Daraufhin hat die Stadtwerke Lauterbach GmbH Ihre obengenannte Meldung gegenüber dem BDEW zurückgezogen.
Wir schließen daher die Übernahme des bilanziellen Ausgleichs (zum 01.06.2022) zunächst aus.

Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Verpflichtende Herstellung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen

Verpflichtende Herstellung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen

Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 Festlegungen zur Umsetzung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlicht, die den Anschluss von Wärmepumpen, Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen, Klimageräten und Batteriespeichern beschleunigen sollen. Zugleich zielt die aktuelle Anpassung des § 14a darauf ab, auch zukünftig eine sichere Netzstabilität für Sie zu gewährleisten. In diesem Kontext möchten wir Sie darüber informieren, welche Auswirkungen dies für Sie und Ihren Netzanschluss hat.

 

Neuregelung § 14a EnWG: Welche Verbrauchseinrichtungen sind steuerbar auszuführen?

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen sämtliche Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW, wie beispielsweise:

  • nicht öffentliche E-Ladestationen / Wallboxen
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung der Leistung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, wie z. B. Heizstäbe
  • Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind (maßgeblich ist hier die Ladeleistung des Speichers).
  • Klimageräte

 

Wer ist von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen?

Die Neuregelung ist verbindlich für alle Errichter und Betreiber der zuvor genannten Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW müssen dimmbar sein, so dass der Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität die Leistung der Verbrauchseinrichtung auf die 4,2 kW begrenzen kann. Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen unterliegen Übergangsregelungen bis 2028 oder genießen im Fall von Speicherheizungen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, keine aktiven Maßnahmen erforderlich sind. Die Regelungen bleiben unverändert für Sie bestehen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen FAQ lediglich um rechtlich unverbindliche Hinweise handelt. Eine Rechtsberatung erfolgt damit nicht. Dementsprechend übernehmen wir für die hier getroffenen Aussagen keinerlei Haftung. Sollten Sie eine Rechtsberatung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsvertretung Ihres Vertrauens.

Stand der FAQ: 24.06.2024.

1. Hintergrund, Sinn und Zweck und Anwendungsbereich der Neuregelungen zur Steuerung von steuVE nach § 14a EnWG

2. Begriffsbestimmungen

3. Sicherstellung Netzanschluss

4. Zivilrechtlicher Vertrag

5. Teilnahmeverpflichtung der Betreiber einer steuVE

6. Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung

7. Dokumentationspflichten

8. Melde- und Informationspflichten

9. Übergangsvorschriften und Bestandsschutzregelungen

10. Netzentgeltreduzierung

Weiterführende Links zum Thema steuerbare Verbrauchsanlagen

Hier finden Sie die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration, zur Netzentgeltsystematik sowie deren FAQ.

Netzintegration Netzintegration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Netzentgeltregelungen Netzentgeltregelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
FAQ FAQ der Bundesnetzagentur

 

 

Ohne den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ist nach dem 31.12.2023 kein Anschluss und Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich.

Die nachfolgend veröffentlichten Vertragstexte dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit Stadtwerke Lauterbach GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist untersagt.

Hier finden Sie unsere Allgemeine Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen:

AGB steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG – 01_2024 – SWL

Mit diesem Datenblatt melden Sie die steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns an:

Anlage 1 (AGB) – Datenblatt – Stand 07_2024

 

 

Installateure

Allgemeine TAB-Hinweise für Installateure im Bereich des Versorgungsgebietes der Stadtwerke Lauterbach GmbH

Beratung für Baustromanschlüsse, Hausanschlüsse, SLP und RLM Messungen erhalten Sie unter der Telefonnummer 06641 / 9128-160.

Die Hinweise für die Installateure entsprechend VDE-AR-N 4100 finden Sie im nachfolgendem Dokument.

Bei Fragen / Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter folgenden Nummern zur Verfügung:

Zentrale: 06641 / 9128-0
Netzmeister: 06641 / 9128-160

Formulare:

Lieferanten

Hier können Sie die Verwendung von OBIS-Kennzahlen Standard-Schaltzeiten Rundsteuerung (Stand April 2009) als PDF herunterladen:

Veröffentlichungen

Unter den folgenden Rubriken finden Sie sowohl aktuelle Veröffentlichungen als auch ältere Information in unserem Archiv. Weiterhin kommen wir hiermit auch unseren gesetzlichen Veröffentlichungspflichten im Bereich Strom nach.

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Das am 02.09.2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) legt die Rahmenbedingungen für den Rollout von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen ab 2017 fest.

Die Stadtwerke Lauterbach GmbH nimmt in ihrem Netzgebiet die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers wahr. Damit übernimmt die Stadtwerke Lauterbach GmbH auch den Einbau sowie den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen. Die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen erfolgt entsprechend § 29 MsbG und beginnt für moderne Messeinrichtungen im Netzgebiet der Stadtwerke Lauterbach GmbH ab Juli 2017. Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Homepage veröffentlicht.

Das aktuelle Preisblatt für Standard- und Zusatzleistungen im Messstellenbetrieb können Sie hier einsehen:

Weitere Information zum Thema Digitalisierung der Energiewende finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen > 3,6 kVA sind anmeldepflichtig.
Hierfür benötigen die Stadtwerke Lauterbach folgende Unterlagen:

Übersteigt die Gesamtleistung aller an einer Kundenanlage angeschlossenen Ladeeinrichtungen 12 kVA, so ist die Installation zustimmungspflichtig durch die Stadtwerke Lauterbach GmbH. Des Weiteren ist insbesondere noch das Kapitel 10.6 der VDE-AR-N 4100 zu beachten.

Nach der Inbetriebsetzung der Ladeeinrichtung ist dies mittels Fertigmeldung anzuzeigen.

Aufgrund der aktuellen und sehr unkalkulierbaren Situation am Strommarkt ist derzeit für Neukunden nur ein Wechsel in unseren Grundversorgungstarifmöglich. Auch Bestandskunden können wir derzeit keinen Wechsel in einen anderen, günstigeren Stromtarif anbieten. Außerdem ist eine Belieferung außerhalb des Netzgebietes der Stadtwerke Lauterbach GmbH, der Kernstadt Lauterbach, nicht möglich. Der Tarifrechner ist aufgrund dessen bewusst deaktiviert. Kund*innen, die von ihrem bisherigen Stromanbieter gekündigt wurden oder nun kurzfristig keine Stromlieferung mehr erhalten, brauchen sich keine Sorgen machen. Überall, wo die Stadtwerke Lauterbach GmbH Grundversorger ist, werden diese ab sofort für maximal drei Monate automatisch in unsere Ersatzversorgung aufgenommen. Hierüber informieren wir alle betroffenen Personen auch automatisch per Post. Falls Sie dennoch Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der Rufnummer 06641 9128-140 oder per E-Mail unter vertrieb@stadtwerke-lauterbach.de zur Verfügung.