Messstellenvertrag

Messstellenvertrag
(Messstellenbetreiber – Anschlussnutzer)

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) gemäß §§ 29 ff. in den dort genannten Fällen zum Einbau von intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen; auch die Messentgelte sind vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen vorgegeben worden. Der Messstellenbetreiber ist nach diesem Vertrag für den Messstellenbetrieb zuständig, soweit der Anschlussnutzer gemäß § 5 MsbG bzw. der Anschlussnehmer gemäß § 6 MsbG keinen Dritten mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt hat. Sofern beim Anschlussnutzer durch den Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung eingebaut wird, sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG den Abschluss eines Messstellenvertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer vor, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung des Messstellenbetriebs regelt (vgl. § 10 MsbG).

Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende Vereinbarung: SWL Messstellenvertrag (Stand 12/2019) (pdf)

Gemäß § 9 Abs. 3 MsbG kommt der Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer nach der Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt und zwar zu den im Internet, auf der Homepage des gMSB, veröffentlichten Bedingungen. Ein schriftlicher Vertragsabschluss durch Unterzeichnung eines Dokumentes durch beide Parteien ist daher nicht notwendig. Auch eine Pflicht zur Bestätigung des Vertragsabschlusses ist nicht vorgesehen.

Hinweise zum Datenschutz:
Kundeninformation zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Stand 12.2019)(pdf)

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